AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BuildingPoint Deutschland Süd GmbH - im Folgenden: BuildingPoint.

Lieferungen und sonstige Werkleistungen

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BuildingPoint erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die BuildingPoint mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die BuildingPoint ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die BuildingPoint auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der BuildingPoint sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der BuildingPoint und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch die BuildingPoint vor Vertragsabschluss sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Angaben der BuildingPoint zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Die BuildingPoint behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der BuildingPoint weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der BuildingPoint diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei BuildingPoint. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Die BuildingPoint ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

§ 4 Lieferung und Leistungszeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk

(2) Von der BuildingPoint in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) Die BuildingPoint kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen BuildingPoint gegenüber nicht nachkommt.

(4) Die BuildingPoint haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und Leistung oder für Liefer- und Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind. Sofern solche Ereignisse der BuildingPoint die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BuildingPoint zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der BuildingPoint vom Vertrag zurücktreten.

(5) Die BuildingPoint ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die BuildingPoint erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(6) Gerät die BuildingPoint mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Backnang, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen durch die BuildingPoint.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die BuildingPoint noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die BuildingPoint versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch die BuildingPoint betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird von BuildingPoint nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

  • die Lieferung und, sofern die BuildingPoint auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • die BuildingPoint dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt für die Lieferung neu hergestellter Sachen und reine Reparaturarbeiten ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Für die Lieferung gebrauchter Sachen wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn die BuildingPoint nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 (2) bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen der BuildingPoint ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die BuildingPoint die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die BuildingPoint nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern sowie bei Werkverträgen die Mängel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der BuildingPoint, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, welche die BuildingPoint aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die BuildingPoint nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die BuildingPoint bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die BuildingPoint gehemmt.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der BuildingPoint den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(7) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 7 Schutzrechte

(1) Die BuildingPoint steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die BuildingPoint nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Besteller durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihr dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.

(3) Bei Rechtsverletzungen durch von der BuildingPoint gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der BuildingPoint nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen die BuildingPoint bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1) Die Haftung der BuildingPoint auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung und Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Die BuildingPoint haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung, Werkleistung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit die BuildingPoint gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, welche die BuildingPoint bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der BuildingPoint für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von höchstens 50.000 € für Sach- und Vermögensschäden und 1 Mio. € für Personenschäden begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der BuildingPoint.

(6) Soweit die BuildingPoint technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der BuildingPoint wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der BuildingPoint gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis.

(2) Die von der BuildingPoint an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der BuildingPoint. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die BuildingPoint.

(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der BuildingPoint erfolgt und die BuildingPoint unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der BuildingPoint eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die BuildingPoint. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die BuildingPoint, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der BuildingPoint an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die BuildingPoint ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die BuildingPoint ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die BuildingPoint abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung der BuildingPoint einzuziehen. Die BuildingPoint darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum der BuildingPoint hinweisen und die BuildingPoint hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, die BuildingPoint die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer der BuildingPoint.

(8) Die BuildingPoint wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

(9) Tritt die BuildingPoint bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 10 Erweitertes Pfandrecht bei Werkverträgen

(1) Die BuildingPoint steht wegen ihrer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.

(2) Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand der BuildingPoint gehört.

§ 11 Erweiterte Bestimmungen für Mietverträge

(1) Die Mietzeit beginnt mit dem im Mietvertrag festgelegten Tag. Bei Versendung des Mietgegenstandes durch uns, beginnt die Mietzeit mit dem Kalendertag, an dem die Mietsache unser Lager verlässt. Ist der Mietvertrag über eine feste Mietzeit abgeschlossen worden, so endet er gemäß der Vereinbarung. Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, deren Höhe dem jeweils vereinbarten Mietzins entspricht. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten; ebenso dem Kunden der Nachweis eines geringeren Schadens. Eine verspätete Rückgabe ist auch dann gegeben, wenn der Mietgegenstand nicht in vereinbarungsgemäßem Zustand zurückgegeben wird. Vereinbarungsgemäß ist der Zustand, wenn der Mietgegenstand in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand an uns übergeben wird. Eine Nutzungsentschädigung ist bis zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes, den wir auf Kosten des Kunden herbeiführen werden, geschuldet.

(2) Erkennbare Mängel sind durch den Kunden unmittelbar nach Empfang des Mietgegenstandes zu rügen. Der Mietgegenstand ist hierauf unverzüglich zu untersuchen. Später auftretende Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Nur bei unverzüglich angezeigten Mängeln hat der Kunde ein Recht auf Beseitigung desselben durch uns innerhalb angemessener Frist oder auf Stellung eines Ersatzgerätes.

(3) Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Sofern die Mietzeit einen Monat überschreitet, erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus. Der Mietzins ist auch für Ausfallzeiten, die nicht von uns zu vertreten sind, zu zahlen. Hierzu zählt auch eine verspätete Anlieferung des Mietgegenstandes durch den Transportunternehmer, auch wenn dieser von uns beauftragt wurde. Der Kunde trägt neben dem Mietzins auch die Kosten für Ver- und Entladung sowie für Fracht und Transport für Hin- und Rücklieferung.

(4) Der Kunde hat den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln und vor Überbeanspruchung und Beschädigung jeder Art zu schützen. Mängel, die sich während des Gebrauches zeigen, sind uns unverzüglich anzuzeigen. Dem Kunden ist es untersagt, angebrachte Aufschriften, die auf unser Eigentum hinweisen, zu entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand Dritten zu überlassen. Sofern er dagegen schuldhaft verstösst, hat er uns den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Kunde hat uns unverzüglich anzuzeigen, wenn von einem Dritten durch Beschlagnahme, Pfändung oder in sonstiger Weise Rechte an dem Mietgegenstand geltend gemacht werden. Verstösst der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtung, hat er den uns entstandenen Schaden zu ersetzen.

(5) Schäden die während dem Einsatz beim Mieter entstehen sind durch diesen zu ersetzen. Das Gerät für die Mietzeit zu versichern obliegt dem Mieter.

(6) Der Kunde hat den Mietgegenstand gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Zugriffe Dritter durch geeignete Vorkehrungen zu sichern. Für unsachgemäßen Gebrauch oder durch Überbeanspruchung des Mietgegenstandes verursachte Schäden haftet der Kunde. Der Kunde haftet auch beim Untergang, Verlust oder Diebstahl des Mietgegenstandes und ist verpflichtet, uns den entstandenen Schaden in Höhe des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Mietgegenstandes zu ersetzten, sofern ihn ein Verschulden trifft. Die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses wird hiervon nicht berührt, bis uns ein gleichwertiger Mietgegenstand zur Weitervermietung zur Verfügung steht.

(7) Befindet sich der Kunde zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Mietzahlung in Verzug bzw. übersteigt der Mietrückstand insgesamt zwei fällige Monatsmieten, so sind wir berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein Recht zur fristlosen Kündigung durch uns besteht auch dann, wenn uns bekannt wird, dass die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden betrieben wird, Zahlungseinstellung vorliegt bzw. Wechsel zu Protest gehen. Der Mietvertrag, der über eine feste Mietzeit abgeschlossen ist, ist für beide Parteien nicht ordentlich kündbar.

§ 12 Abonnemente

(1) Der Vertrag gilt auf unbefristete Dauer abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, jederzeit bis spätestens 30 Tage vor Ende der pro Produkt geltenden Abonnementslaufzeit schriftlich gekündigt werden. Wird das Abonnement nicht gekündigt, verlängert sich das Abonnement automatisch um eine weitere Vertragslaufzeit.

§ 13 Anpassungen

(1) Die BuildingPoint behält sich vor, die Preise, ihre Dienstleistungen, die besonderen Bedingungen und die Angebotsbedingungen jederzeit anzupassen. Änderungen gibt die BuildingPoint dem Kunden in geeigneter Weise (z. B. auf der Rechnung oder per E-Mail) bekannt.

(2) Preisanpassungen infolge einer Änderung der Abgabesätze (z. B. Erhöhung der Mehrwertsteuer) sowie Preiserhöhungen von Drittanbietern gelten nicht als Preiserhöhungen und berechtigen nicht zur Kündigung. Die BuildingPoint ist berechtigt, die Preise an die Teuerung anzupassen, ohne dass dabei dem Kunden ein ausserordentliches bzw. vorzeitiges Kündigungsrecht zusteht. Die BuildingPoint handelt als Distributor, Händler von unterschiedlichen Herstellern, Produzenten, Dienstleistern. Preiserhöhungen durch Hersteller, Produzenten und Dienstleister werden übernommen, ohne dass dabei dem Kunden ein ausserordentliches bzw. vorzeitiges Kündigungsrecht zusteht.

(3) Die BuildingPoint behält sich vor, die AGBs jederzeit einseitig ohne die Zustimmung der weiteren Vertragsparteien anzupassen.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der BuildingPoint und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl München. Für Klagen gegen die BuildingPoint ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen der BuildingPoint und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Software as a Service (SaaS) und Cloud-Services

In allen Vertragsbeziehungen gelten - soweit nichts Abweichendes geregelt ist – die folgenden Geschäftsbedingungen für Miete, internetbasierte Software- und / oder Cloud-Services einschließlich Support und darauf bezogene Beratungsleistungen, als Ergänzung zu den vorangegangenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Regelungen gelten entsprechend für vorvertragliche Beziehungen.

§ 1 Definition

(1) „Auftraggeberdaten“ bezeichnet alle Inhalte, Materialien, Daten, personenbezogene Daten und Informationen, die von autorisierten Nutzern in einem Cloud-Service erfasst werden oder aus dessen Nutzung abgeleitet und im Cloud-Service gespeichert werden (z. B. Auftraggeber spezifische Berichte). Die Auftraggeberdaten und die daraus abgeleiteten Daten beinhalten keine Vertraulichen Informationen der BuildingPoint.

(2) „Autorisierter Nutzer“ (oder „Authorized User“ oder „Named User“ oder „Concurent User“) bezeichnet eine Person beim Auftraggeber, seinen verbundenen Unternehmen oder bei deren Geschäftspartnern, der durch den oder auf Veranlassung des Auftraggeber(s) eine Zugriffsberechtigung für den Cloud-Service erteilt wird.

(3) „Cloud-Materialien“ bezeichnet alle Materialien und Inhalte, die dem Auftraggeber vor oder im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung von der BuildingPoint bereitgestellt werden, einschließlich der durch die Erbringung von Support- oder Consulting- Leistungen für den Auftraggeber entstandenen Materialien. Cloud-Materialien beinhalten Materialien, die in Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber erstellt werden, jedoch nicht Auftraggeberdaten, Vertrauliche Informationen des Auftraggebers oder den Cloud-Service selbst.

(4) „Cloud-Service“ bezeichnet jede spezifische von der BuildingPoint unter einer Vereinbarung bereitgestellte On-Demand-Lösung (einschließlich Support).

(5) „Consulting-Services“ bezeichnet ggf. in der Vereinbarung vereinbarte sonstige auf den Cloud-Service bezogene Beratungsleistungen, wie Implementierungs-, Konfigurations- oder Schulungsleistungen.

(6) „Dokumentation“ bezeichnet die technische und funktionale Dokumentation für den Cloud-Service sowie ggf. Beschreibungen von Rollen- und Verantwortlichkeiten, in der jeweils gültigen Fassung, die dem Auftraggeber mit dem Cloud-Service verfügbar gemacht werden.

(7) „Ergänzende Bedingungen“ (oder „Supplement“) bezeichnet die produktspezifischen ergänzenden Geschäftsbedingungen, die für den Cloud-Service gelten und in einer Vereinbarung referenziert werden.

(8) „Geschäftspartner“ bezeichnet ein Unternehmen, das im Zusammenhang mit den internen Geschäftsvorfällen des Auftraggebers oder seiner verbundenen Unternehmen Zugriff auf den Cloud-Service benötigen, z. B. Kunden, Distributoren, Dienstleister und / oder Lieferanten.

(9) „Laufzeit“ bezeichnet die in der Vereinbarung vereinbarte Laufzeit einer Miete oder eines Cloud-Service, bestehend aus Mindestlaufzeit und allen Verlängerungslaufzeiten.

(10) „Nutzungsmetrik“ bezeichnet die Nutzungsparameter für die Bestimmung des vereinbarten Nutzungsvolumens und die Berechnung der jeweiligen Vergütung für einen Cloud-Service gemäß der Vereinbarung.

(11) „Vereinbarung“ bezeichnet eine Vereinbarung zwischen der BuildingPoint und dem Auftraggeber über Miete oder Cloud-Services und ggf. darauf bezogene Consulting-Services, die auf die vorliegenden Cloud AGB (und weitere Dokumente) Bezug nimmt, einschließlich solcher Vereinbarungen, die über von der BuildingPoint oder im Auftrag von der BuildingPoint bereitgestellte, vereinbarte elektronische Vertragsschlussverfahren.

(12) „Miete“ bezeichnet leihweise Überlassung von Geräten, Software und Dienstleistungen (oder eine Kombination daraus) sowie ggf. Beschreibungen, in der jeweils gültigen Fassung, die dem Auftraggeber verfügbar gemacht wird. Die Überlassung erfolgt auf Zeit gegen Zahlung eines Nutzungsentgeltes.

(13) „Lösung“ bezeichnet die im Rahmen der Miete leihweise überlassene Geräte, Software und Dienstleistungen (oder eine Kombination daraus) sowie ggf. Beschreibungen

(14) „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet Unternehmen, die im Sinne des § 15 AktG mit einem anderen Unternehmen verbunden sind.

(15) „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet sämtliche Informationen, der BuildingPoint oder der Auftraggeber gegen unbeschränkte Weitergabe an Dritte schützen, oder die nach den Umständen der Weitergabe oder ihrem Inhalt nach als vertraulich anzusehen sind, einschließlich der Vereinbarung selbst. Jedenfalls gelten folgende Informationen als Vertrauliche Informationen des Auftraggebers: die Auftraggeberdaten, Marketing- und Geschäftsanforderungen sowie Implementierungspläne des Auftraggebers oder Informationen zu seiner finanziellen Situation; und als Vertrauliche Informationen von der BuildingPoint: der Cloud-Service, die Dokumentation, Cloud-Materialien und Analysen gemäß § 3 (5) sowie Informationen über Forschung und Entwicklung, Produktangebote, Preisgestaltung und Verfügbarkeit von Produkten der BuildingPoint und sämtliche BuildingPoint Software, Programme, Werkzeuge, Daten oder andere Materialien, die BuildingPoint dem Auftraggeber vorvertraglich oder auf Grundlage der Vereinbarung zur Verfügung stellt.

§ 2 Nutzungsrechte

(1) Die BuildingPoint räumt dem Auftraggeber während der Laufzeit das einfache nicht-übertragbare weltweite Recht zur Nutzung des Cloud-Service (einschließlich seiner Implementierung und Konfiguration), der Cloud-Materialien und Dokumentation ausschließlich zu internen Geschäftszwecken und zur Bearbeitung der internen Geschäftsvorfälle des Auftraggebers jeweils gemäß den vertraglichen Bedingungen, insbesondere etwaiger produktspezifischer Ergänzenden Bedingungen ein. Die Regelungen zur Nutzung des Cloud-Service gelten auch für die Cloud-Materialien und die Dokumentation.

(2) Der Auftraggeber kann autorisierten Nutzern die Nutzung des Cloud-Service im vertraglich vereinbarten Umfang (insbesondere in der Vereinbarung vereinbarte Nutzungsmetriken und Volumen) gestatten. Die Zugangsdaten für den Cloud-Service dürfen nicht mehrfach genutzt oder von mehreren Personen gleichzeitig verwendet werden. Sie können jedoch von einer Person auf eine andere übertragen werden, wenn der ursprüngliche Nutzer nicht mehr zur Nutzung des Cloud-Service befugt ist. Der Auftraggeber steht für Handlungen und Unterlassungen seiner autorisierten Nutzer, verbundenen Unternehmen und Geschäftspartner wie für eigene Handlungen und Unterlassungen ein und verpflichtet sie zur vertragsgemäßen Nutzung des Cloud-Service und der Cloud Materialien. Im Übrigen ist es dem Auftraggeber untersagt, den Cloud-Service sowie die Cloud-Materialien unterzulizensieren, zu lizensieren, zu verkaufen, zu verleasen, zu vermieten oder anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen.

(3) Dem Auftraggeber ist bei der Nutzung des Cloud-Service Folgendes untersagt:

  1. den Cloud-Service oder die Cloud-Materialien oder die Dokumentation (soweit dies nicht nach zwingendem Recht erlaubt ist) ganz oder teilweise zu kopieren, übersetzen, disassemblieren, dekompilieren, zurückzuentwickeln oder anderweitig zu modifizieren oder abgeleitete Werke hiervon zu erstellen; die Dokumentation darf jedoch zur internen Nutzung im erforderlichen Umfang kopiert werden;
  2. eine Nutzung des Cloud-Service in einer Weise, die gegen anwendbares Recht verstößt, insbesondere Übermittlung von Informationen und Daten, die rechtswidrig sind oder Schutzrechte Dritter verletzen; sowie
  3. den Betrieb oder die Sicherheit des Cloud-Service zu gefährden oder zu umgehen.

(4) Der Auftraggeber ist für die Überwachung der Nutzung des Cloud-Service verantwortlich und meldet der BuildingPoint unverzüglich schriftlich jede Nutzung, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht, insbesondere die vereinbarten Nutzungsmetriken und -volumen übersteigt. Der Auftraggeber ist in diesem Fall verpflichtet, eine Erweiterungsvereinbarung zu unterzeichnen, welche die zusätzliche Nutzung und die zusätzliche Vergütung ausweisen. Die entsprechende Vergütung entsteht von dem Tag an, seit dem die Überschreitung besteht. Die BuildingPoint ist berechtigt, die Vertragsgemäßheit der Nutzung des Cloud-Service, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Nutzungsmetriken und –Volumen zu überprüfen.

(5) Die BuildingPoint kann den Zugang (insbes. Benutzernamen und Kennwörter) des Auftraggebers zum Cloud-Service vorübergehend zur Schadensabwehr begrenzen oder aussetzen, wenn und soweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich die weitere vertragswidrige Nutzung des Cloud-Service durch den Auftraggeber, der autorisierten Nutzer oder eines Dritten unter Verwendung der Auftraggeber-Zugangsdaten nachteilig auf den Cloud-Service, auf andere BuildingPoint-Auftraggeber oder Rechte Dritter in einer Weise auswirken könnte, das unmittelbares Handeln zur Schadensabwehr erforderlich macht. Die BuildingPoint benachrichtigt den Auftraggeber unverzüglich über eine solche Begrenzung oder Aussetzung. Soweit die Umstände dies gestatten, wird der Auftraggeber vorab schriftlich oder durch E-Mail informiert. Die BuildingPoint schränkt die Begrenzung oder Aussetzung hinsichtlich Zeitraums und Umfang so ein, wie es nach den Umständen des Einzelfalls vertretbar ist.

(6) Der Cloud-Service kann Verknüpfungen zu Daten Dritter, insbesondere Daten von Kataster- und Grundbuchämtern oder Web-Services enthalten, die von BuildingPoint-Partnern und Drittanbietern in externen Diensten und/oder auf externen Webseiten angeboten werden, die über den Cloud-Service aufrufbar sind und den Nutzungsregelungen dieser Drittanbieter unterliegen. Die BuildingPoint vermittelt nur den technischen Zugriff auf Inhalte derartiger eingebundener Websites, für deren Inhalte ausschließlich diese Dritten verantwortlich sind. Die Einzelheiten sind in § 3 (2) geregelt.

(7) Autorisierte Nutzer können auf bestimmte Cloud-Services über mobile Anwendungen (mobile Apps) zugreifen, die über Webseiten Dritter wie z. B. den Android oder den Apple App Store zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung der mobilen Anwendungen an sich unterliegt den Bedingungen, die beim Download/Zugriff auf die mobile Anwendung vereinbart werden, und nicht den Regelungen der Vereinbarung.

(8) Der Cloud-Service kann On-Premise Komponenten enthalten, die durch den Auftraggeber heruntergeladen und installiert werden können (einschließlich Updates). Das in § 3 (2) dieser Cloud AGB in Bezug genommene SLA ist auf diese Komponenten nicht anwendbar.

§ 3 Verantwortlichkeiten und Pflichten

(1) Die BuildingPoint stellt den oder die in der Vereinbarung ausgewählten Cloud-Service(s) gemäß § 2 zur Verfügung. Die BuildingPoint erbringt die in der Vereinbarung vereinbarten Supportleistungen und (soweit vereinbart) Consulting Services. Die Beschaffenheit und Funktionalität der von der BuildingPoint geschuldeten Leistungen sind abschließend in der Vereinbarung und den dort in Bezug genommenen Dokumenten vereinbart. Zusätzliche Leistungen oder Leistungsmerkmale schuldet die BuildingPoint nicht. Soweit dem Auftraggeber ein unentgeltlicher Cloud-Service zur Verfügung gestellt wird, übernimmt die BuildingPoint für diesen Cloud-Service keinen Support und trifft keine Service Level Zusagen. Die BuildingPoint kann einen unentgeltlichen Cloud-Service jederzeit einstellen. Diese Paragraf hat Vorrang vor abweichenden, entgegenstehenden Bedingungen dieser Cloud AGB.

(2) Unter anderem vermittelt der Cloud-Service dem Auftraggeber den Zugang zu Informationen Dritter oder macht dem Auftraggeber solche Drittinformationen zugänglich. Dazu gehören insbesondere Informationen von Vermessungs-, Kataster- oder Grundbuchämtern. Die BuildingPoint schuldet nur die Vermittlung dieser bzw. Zugänglichmachung dieser Drittinformationen, solange und soweit diese verfügbar und öffentlich, insbesondere der BuildingPoint zugänglich sind. Die BuildingPoint übernimmt allerdings keine Gewähr oder Verantwortung dafür, dass die über die Cloud-Services vermittelten oder zugänglich gemachten Informationen inhaltlich richtig sind. Die BuildingPoint hat zudem keine Kontrolle über die Form oder Qualität der Daten, die von durch Drittanbieter hergestellten Anlagen oder Geräten oder sonstigen von Drittanbietern entwickelten Lösungen wie Datenlieferanten, benutzerdefinierten Berichten oder Schnittstellen (zusammenfassend als „Daten von Drittanbietern“ bezeichnet) erzeugt oder von diesen oder an diese übertragen werden. Falls die Vereinbarung dem Auftraggeber daher die Nutzung der Datenaustauschkomponente des Cloud-Services gestattet, erklärt der Auftraggeber sich mit folgenden Regelungen einverstanden:

  • Daten von Drittanbietern dürfen mittels den Cloud-Services nur dann bezogen, übermittelt oder anderweitig verarbeitet werden, nachdem die Drittanbieter und die Daten von der BuildingPoint für die Nutzung mit den Cloud-Services zugelassen sind. Entsprechendes gilt für den Austausch von Daten mit Anlagen, Geräten oder Systemen von Drittanbietern
  • Trotz der Zulassung zur Nutzung durch die BuildingPoint liegen Daten von Drittanbietern unter Umständen nicht in einem Format vor, das im Cloud-Service verarbeitet werden kann, und Daten liegen unter Umständen nicht in einem Format vor, das in Anlagen, Geräten oder Systemen von Drittanbietern verarbeitet werden kann, oder die Nutzbarkeit oder Darstellung der Daten kann beeinträchtigt sein.
  • Die BuildingPoint ist nicht für die Qualität oder Richtigkeit der Daten von Drittanbietern oder für die Möglichkeit des Empfangs, Zugriffs auf oder der Nutzung der Daten verantwortlich, die in den Cloud-Services gemeldet werden, oder von Daten, die in oder über von Drittanbietern hergestellte Geräte oder Systeme oder sonstige Drittanbieterlösungen (z. B. benutzerdefinierte Berichte oder Schnittstellen) exportiert werden, unabhängig davon, ob ein Fehler durch von Drittanbietern verursachte Dienstausfälle, Schnittstelleninkompatibilitäten oder -versagen von Drittanbieter-Software oder Sonstiges verursacht wird.
  • Die BuildingPoint kann sämtliche Drittanbieterdaten, die an den oder von dem Dienst übertragen werden, kontrollieren und kann alle Drittanbieterdaten stoppen oder blockieren, die nach Auffassung der BuildingPoint die Leistung des Dienstes nachteilig beeinflussen.

(3) Der Cloud-Service wird durch oder im Namen der BuildingPoint gehostet. Die Cloud-Services bestehen möglicherweise auch aus Software oder Diensten von Drittanbietern.

(4) Soweit in den Ergänzenden Bedingungen nicht abweichend geregelt, wird die BuildingPoint eine durchschnittliche Systemverfügbarkeit von mindestens 97,5 % für einen Kalendermonat für das Produktivsystem des Cloud-Service aufrechterhalten. Falls die BuildingPoint die Systemverfügbarkeit in vier aufeinanderfolgenden Kalendermonaten oder in fünf oder mehr Kalendermonaten in einem Zeitraum von zwölf Monaten nicht einhalten kann, kann der Aufraggeber den betroffenen Cloud-Service mit einer Frist von dreißig Tagen nach dem Auftreten der Nichteinhaltung schriftlich per Mitteilung an die BuildingPoint kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat folgt, in dem die BuildingPoint die Kündigung erhalten hat.

(5) Die BuildingPoint verwendet bei der Erbringung des Cloud-Service angemessene Sicherheitstechnologien. Als Datenverarbeiter ergreift die BuildingPoint gemäß anwendbarem Datenschutzrecht technische und organisatorische Maßnahmen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Cloud-Service, wie in der in der Vereinbarung referenzierten Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geregelt, und erhält diese aufrecht. Der Cloud-Service interagiert mit Software, darunter Firmware, Programme oder Apps auf Geräten. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Daten und Dienste durch Netzwerke und Signale übertragen werden dürfen, die nicht speziell geschützt oder verschlüsselt sind und durch Dritteabgefangen werden können. Der Auftraggeber stimmt einer solchen unverschlüsselten Übertragung zu.

(6) Die Leistungsmerkmale des Cloud-Service können von der BuildingPoint und/oder dem Service-Provider weiterentwickelt und angepasst werden, um den technischen Fortschritt zu berücksichtigen oder die kontinuierliche Einhaltung geltenden zwingenden Rechts zu gewährleisten („Kontinuierliche Modifikation“). Sofern durch eine kontinuierliche Modifikation berechtigte Interessen des Kunden nachteilig berührt sein können, so dass ihm insoweit ein Festhalten an der Vereinbarung nicht mehr zugemutet werden kann, kann der Auftraggeber den betroffenen Cloud-Service schriftlich mit einer Frist von einem Monat bis zum Inkrafttreten der angekündigten Änderung kündigen.

(7) Die BuildingPoint und / oder ihre verbundenen Unternehmen dürfen, wie nachfolgend beschrieben, Analysen erstellen, in denen (teilweise) Auftraggeberdaten und Informationen verwendet werden, die sich aus der Nutzung des Cloud-Service und der Consulting Services durch den Auftraggeber ergeben („Analysen“). Analysen werden Daten anonymisieren und aggregieren und werden als Cloud Materialien behandelt. Soweit nicht anderweitig vereinbart, werden personenbezogene Daten in den Auftraggeberdaten nur zur Erbringung des Cloud-Service und der Consulting Services genutzt. Analysen können für die folgenden Zwecke genutzt werden:

  1. Produktverbesserung (insbesondere Produktmerkmale und –Funktionen, Workflows und User Interfaces) und die Entwicklung neuer Produkte und Services;
  2. Ressourcen- und Supportverbesserung;
  3. interne Bedarfsplanung;
  4. Training und Entwicklung von Machine Learning Algorithmen;
  5. Verbesserungen der Produktperformance;
  6. Überprüfung der Sicherheit und Datenintegrität;
  7. Identifizierung von Branchentrends und –Entwicklungen, Erstellung von Indices und anonymes Benchmarking.

§ 4 Auftraggeberdaten und personenbezogene Daten; Verantwortlichkeiten und Pflichten des Auftraggebers

(1) Die Nutzung der Cloud-Services erfordern ggf. die Nutzung eines Kommunikationssystems von Drittanbietern, wie Internetzugang, ein drahtloses oder satellitengestütztes Kommunikationssystem (jeweils als „Kommunikationssystem“ bezeichnet). Sofern dieser Kommunikationsdienst nicht ausdrücklich gemäß der anwendbaren Vereinbarung als Leistung durch die BuildingPoint enthalten ist, muss der Auftraggeber diese Kommunikationsdienstleistungen bei Dritten erwerben. Die BuildingPoint trägt keine Verantwortung für die Verfügbarkeit, Qualität oder Leistungsfähigkeit des Kommunikationssystems.

(2) Der Auftraggeber ist für den Inhalt der Auftraggeberdaten und deren Erfassung im Cloud-Service verantwortlich: Nach Maßgabe von § 11 gewährt der Auftraggeber der BuildingPoint sowie deren verbundenen Unternehmen und Unterauftragnehmern das nicht-ausschließliche Recht, Auftraggeberdaten ausschließlich und soweit erforderlich zum Zweck der Erbringung des Cloud-Service (einschließlich insbesondere der Erstellung von Backup-Kopien und der Durchführung von Penetrationstests) und des dazugehörigen Supports, sowie zur Überprüfung der Einhaltung der in § 2 enthaltenen Regelungen durch den Auftraggeber zu verwenden.

(3) Der Auftraggeber erhebt, aktualisiert und bearbeitet alle in den Auftraggeberdaten enthaltenen personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit dem jeweils anwendbaren Datenschutzrecht.

(4) Der Auftraggeber unterhält angemessene Sicherheitsstandards für die Nutzung des Cloud-Service durch die autorisierten Nutzer. Der Auftraggeber wird ohne vorherige Zustimmung der BuildingPoint keine Penetration Tests im Cloud-Service durchführen oder autorisieren. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, die Eignung des Cloud-Service für seine Geschäftsabläufe zu bewerten und alle anwendbaren rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Auftraggeberdaten und der Nutzung des Cloud-Service einzuhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei der Erbringung des Cloud-Service und der Support und Consulting Leistungen durch die BuildingPoint im erforderlichen Umfang unentgeltlich mitzuwirken, indem er insbesondere über Infrastruktur- und Telekommunikationseinrichtungen zum Zugriff auf den Cloud-Service verfügt. Die BuildingPoint weist darauf hin, dass die Erbringung der Mitwirkungsleistungen Voraussetzung für die ordnungsgemäße Leistung der BuildingPoint ist. Der Auftraggeber trägt Nachteile und Mehrkosten aus der Verletzung seiner Pflichten. Ergänzend gilt § 8.

(5) Vor Vertragsende kann der Auftraggeber die jeweils verfügbaren Self-Service-Extraktions-Tools verwenden, um einen abschließenden Export der Auftraggeberdaten aus dem Cloud-Service durchzuführen. Sofern die implementierten Tools für den Export nicht hinreichend sind, können sich die BuildingPoint und der Auftraggeber auf eine angemessene Methode zur Ermöglichung des Zugriffs des Auftraggebers auf die Auftraggeberdaten verständigen. Die Kosten dafür trägt der Auftraggeber. Nach Vertragsende löscht oder überschreibt die BuildingPoint die auf den zum Hosting des Cloud-Service eingesetzten Servern verbliebenen Auftraggeberdaten, es sei denn, deren Aufbewahrung ist nach zwingendem Recht erforderlich. Die aufbewahrten Daten unterliegen den vereinbarten Vertraulichkeitsregeln.

§ 5 Vergütung, Zahlung, Steuern

(1) Der Auftraggeber zahlt an BuildingPoint die in der Vereinbarung festgelegte Vergütung. Skonto wird nicht gewährt. Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Mit Fälligkeit kann die BuildingPoint Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Verzugszinssatzes verlangen. Die BuildingPoint kann den Zugriff auf den Cloud-Service, soweit der Auftraggeber im Zahlungsverzug ist, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vorübergehend bis zur erfolgten Zahlung verweigern. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen und ein Zurückbehaltungsrecht nur auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche stützen.

(2) Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

(3) Der Auftraggeber kann während der Laufzeit der Vereinbarung zusätzliche Funktionalitäten durch Vereinbarung einer Erweiterung zur betreffenden Vereinbarung („Erweiterungsvereinbarung“) hinzufügen. Ungeachtet des Datums des Inkrafttretens einer solchen Erweiterungsvereinbarung, entspricht die Laufzeit jeder Erweiterungsvereinbarung der verbleibenden aktuellen Laufzeit der Vereinbarung und die Vergütung wird entsprechend anteilig berechnet. Bei einer Verlängerung der Vereinbarung werden dann alle Einheiten vereinbarter Nutzungsmetriken für denselben Zeitraum verlängert.

(4) Die in der Vereinbarung vereinbarte wiederkehrende Vergütung gilt für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit. Die für eine Verlängerungslaufzeit geltende Vergütung entspricht der Vergütung der jeweils vorhergehenden Mindest- bzw. Verlängerungslaufzeit.

§ 6 Laufzeit, Kündigung

(1) Die Laufzeit des Cloud-Service ergibt sich aus der Vereinbarung. Jede Vereinbarung läuft zunächst für die dort vereinbarte Mindestlaufzeit („Mindestlaufzeit“). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sie sich automatisch um die dort vereinbarten Verlängerungslaufzeiten (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“), sofern die Vereinbarung nicht von einer der Parteien gemäß § 6 (2) gekündigt wird.

(2) Die ordentliche (Teil-) Kündigung der Vereinbarung ist während der Mindest- bzw. Verlängerungslaufzeit ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann jede Vereinbarung mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Ende der jeweils aktuellen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit kündigen. Die BuildingPoint kann jede Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat zum Ende der jeweils aktuellen Mindest- oder Verlängerungslaufzeit kündigen. Sonderkündigungsrechte und Kündigungen aus wichtigem Grund bleiben vorbehalten. Kündigungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Die Regeln über Nachfristsetzungen in § 12 (1) gelten entsprechend. Die BuildingPoint behält sich eine Kündigung aus wichtigem Grund insbesondere bei mehrfacher oder grober Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (insbesondere aus §§ 2, 4 und 11) vor.

(3) Im Falle einer Kündigung des Auftraggebers hat der Auftraggeber Anspruch auf eine anteilige Rückerstattung vorausgezahlter Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum liegende ursprüngliche Laufzeit des jeweiligen Cloud-Service.

(4) Mit Vertragsende wird die Zugriffsmöglichkeit des Auftraggebers zum Cloud-Service beendet; sein Recht zur Nutzung des Cloud-Service und der vertraulichen Informationen von der BuildingPoint endet und es werden die vertraulichen Informationen der jeweils offenlegenden Partei vereinbarungsgemäß zurückgegeben oder gelöscht. Die Kündigung einzelner Vereinbarungs lässt andere Vereinbarungs oder Verträge unberührt.

§ 7 Gewährleistung

(1) Die BuildingPoint gewährleistet, dass der Cloud-Service während seiner Laufzeit die vereinbarten Spezifikationen erfüllt und der Cloud-Service bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter verletzt. Die BuildingPoint beseitigt Sach- und Rechtsmängel des Services nach Maßgabe von § 7 (4). Hat die BuildingPoint den Mangel auch nach Ablauf eier vom Auftraggeber schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, und ist die Tauglichkeit des Services dadurch mehr als nur unerheblich gemindert, hat der Auftraggeber das Recht zur Kündigung, die schriftlich zu erfolgen hat. Ist die Tauglichkeit des Services zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich gemindert, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen zu mindern. Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt § 9. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Für Consulting Services, die als Werkleistung erbracht werden, gewährleistet die BuildingPoint, dass der Consulting Service der vereinbarten Leistungsbeschreibung entspricht. Die Gewährleistung erfolgt durch Nacherfüllung nach Maßgabe von § 7 (4). Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Auftraggeber schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die in der entsprechenden Vereinbarung für den betroffenen Consulting Service zu zahlende Vergütung angemessen zu mindern oder insoweit von der Vereinbarung zurücktreten. Für Schadensersatz wegen Mängeln gilt § 9.

(3) Erbringt die BuildingPoint nicht der Abnahme unterliegende Consulting Services nicht oder nicht ordnungsgemäß oder begeht die BuildingPoint bei Consulting Services oder beim Cloud-Service außerhalb des Bereichs der Sach- und Rechtsmängelhaftung sonstige Pflichtverletzungen, hat der Auftraggeber dies gegenüber der BuildingPoint schriftlich zu rügen und der BuildingPoint eine angemessene Nachfrist einzuräumen, innerhalb derer die BuildingPoint Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Leistung oder dazu gegeben wird, in sonstiger Weise Abhilfe zu schaffen. Für Schadensersatz gilt § 9.

(4) Die BuildingPoint beseitigt Mängel an den Consulting Services, die der Abnahme unterliegen, und am Cloud-Service dadurch, dass die BuildingPoint dem Auftraggeber nach ihrer Wahl einen neuen, mangelfreien Stand des Consulting Service bzw. des Cloud-Service zur Verfügung stellt oder den Mangel beseitigt. Die Mangelbeseitigung kann auch darin bestehen, dass die BuildingPoint dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Bei Rechtsmängeln wird die BuildingPoint nach eigener Wahl dem Auftraggeber entweder das Recht verschaffen, den Cloud-Service bzw. den Consulting Service vereinbarungsgemäß zu nutzen, oder den Cloud-Service bzw. den Consulting Service ersetzen oder so ändern, dass der Verletzungsvorwurf aufgehoben ist, der vertragsgemäße Gebrauch des Auftraggebers dadurch aber nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, oder die Vereinbarung insoweit kündigen und dem Auftraggeber vorausbezahlte Vergütung für die nach dem Kündigungsdatum verbleibende Laufzeit erstatten sowie Schadensersatz im Rahmen des § 9 leisten.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, jegliche Pflichtverletzungen der BuildingPoint unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Grundes zu rügen.

(6) Gewährleistungsrechte wegen Sach- und Rechtsmängeln der Abnahme zugänglicher Consulting Services verjähren ein Jahr nach Abnahme. Die Gewährleistungen für den Cloud-Service gelten für den Support entsprechend.

§ 8 Ansprüche Dritter

Wenn ein Dritter Ansprüche aus Schutzrechten behauptet, die der Ausübung der vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis am Cloud-Service oder an Cloud Materialien entgegenstehen, so hat der Auftraggeber die BuildingPoint unverzüglich schriftlich und umfassend zu unterrichten. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des vertragsgegenständlichen Cloud-Service oder der Cloud Materialien aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Er wird die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Dritten nur im Einvernehmen mit der BuildingPoint führen oder die BuildingPoint zur Führung der Auseinandersetzung ermächtigen. Dies gilt entsprechend, soweit ein Dritter Ansprüche gegenüber der BuildingPoint behauptet, die auf Handlungen des Auftraggebers, der autorisierten Nutzer oder Drittanbieterzugriffe zurückzuführen sind.

§ 9 Haftungsbeschränkung

(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet die BuildingPoint Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur in dem nachfolgend bestimmten Umfang:

  1. Die BuildingPoint haftet bei Vorsatz in voller Höhe, bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für welche die BuildingPoint eine Garantie übernommen hat, nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht oder die Garantie verhindert werden sollte;
  2. in anderen Fällen nur bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) und bis zu den im folgenden Unterabsatz genannten Haftungsgrenzen. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne dieser § 9 (1) (b) liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(2) Die Haftung ist in den Fällen von § 9 (1) (b) beschränkt auf 25.000 Euro pro Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr auf die Vergütung, die für den betreffenden Cloud-Service (bzw. Consulting Service) gemäß der Vereinbarung in dem Vertragsjahr gezahlt wurde.

(3) Der Einwand des Mitverschuldens (z. B. Verletzung der Pflichten des Auftraggebers aus § 4 bleibt offen. Messergebnisse sind entsprechend der in der Beschreibung der Leistungen enthaltenen und der vermessungstechnischen Sorgfaltsregeln zu überprüfen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß § 9 (1) gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Für alle Ansprüche gegen die BuildingPoint auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Die Regelungen der Punkte 1 bis 3 dieses Absatzes gelten nicht für die Haftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die abweichende Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln (§ 7) bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.

(5) BuildingPoint gewährleistet nicht, dass bereitgestellte und aufbereitete Daten in allen Fällen fehlerfrei, vollständig oder für alle Einsatzzwecke geeignet sind. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die bereitgestellte Daten vor deren Verwendung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Eignung zu überprüfen. Eine Haftung für direkte oder indirekte Folgen fehlerhafter Daten wird ausgeschlossen.

§ 10 IP Rechte

(1) Der Auftraggeber darf den Cloud-Service, die Cloud Materialien, die Dokumentation bzw. den Consulting Service nur in dem Umfang nutzen, der vertraglich festgelegt ist. Soweit dem Auftraggeber hieran nicht ausdrücklich Rechte eingeräumt werden, stehen alle Rechte hieran im Übrigen im Verhältnis zum Auftraggeber der BuildingPoint, ihren verbundenen Unternehmen oder ihren Lizenzgebern zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind.

(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, stehen im Verhältnis zur BuildingPoint dem Auftraggeber alle Rechte an und in Bezug auf die Auftraggeberdaten zu. Die BuildingPoint darf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Marken nur zum Zweck der Erbringung des Cloud-Service und des Supports verwenden.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle vor und im Rahmen der Vertragserfüllung erlangten Vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei zeitlich unbegrenzt so wie sie eigene vergleichbare Vertrauliche Informationen schützen, mindestens jedoch mit angemessener Sorgfalt vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Ausübung von Rechten oder zur Vertragserfüllung notwendig ist und diese Personen im Wesentlichen vergleichbaren Vertraulichkeitspflichten, wie hierin geregelt, unterliegen. Vervielfältigungen Vertraulicher Informationen der jeweils anderen Partei müssen – soweit technisch möglich – alle Hinweise und Vermerke zu ihrem vertraulichen oder geheimen Charakter enthalten, die im Original enthalten sind.

(2) Der vorstehende Abschnitt § 11 (1) gilt nicht für vertrauliche Informationen, die (a) vom Empfänger ohne Rückgriff auf die Vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei unabhängig entwickelt worden sind, (b) ohne Vertragsverletzung durch den Empfänger allgemein öffentlich zugänglich geworden sind oder rechtmäßig und ohne Pflicht zur Geheimhaltung von einem Dritten erhalten wurden, der berechtigt ist, diese Vertraulichen Informationen bereitzustellen, (c) dem Empfänger zum Zeitpunkt der Offenlegung ohne Einschränkungen bekannt waren oder (d) nach schriftlicher Zustimmung der offenlegenden Partei von den vorstehenden Regelungen freigestellt sind.

(3) Keine der Parteien verwendet den Namen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, Werbe- oder ähnlichen Aktivitäten. Die BuildingPoint ist jedoch befugt, den Namen des Auftraggebers in Referenzkundenlisten oder den vierteljährlichen Konferenzen mit Investoren oder zu für beide Parteien annehmbaren Zeitpunkten im Rahmen der Marketingaktivitäten der BuildingPoint (einschließlich Referenzen und Success Stories, in der Presse wiedergegebenen Kundenmeinungen, Referenzkundenbesuchen) zu verwenden. Die BuildingPoint darf Informationen über den Auftraggeber an ihre verbundenen Unternehmen für Marketing- und andere Geschäftszwecke weitergeben.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

(1) Durch Gesetz oder Vertrag vorgesehene Fristsetzungen des Auftraggebers müssen – außer in Eilfällen – mindestens zehn Arbeitstage betragen. Soll der fruchtlose Ablauf einer gesetzten Frist den Auftraggeber zur Lösung vom Vertrag (z. B. durch Kündigung oder Schadensersatz statt der Leistung) berechtigen, so muss der Auftraggeber diese Konsequenzen des fruchtlosen Fristablaufs schriftlich zusammen mit der Fristsetzung androhen.

(2) Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung sowie alle vertragsrelevanten Willenserklärungen und Erklärungen zur Ausübung von Gestaltungsrechten, insbesondere Kündigungen, Mahnungen oder Fristsetzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis kann auch durch Briefwechsel oder (abgesehen von Kündigungen) durch elektronisch übermittelte Unterschriften eingehalten werden. § 127 Abs. 2 und 3 BGB finden jedoch im Übrigen keine Anwendung.

(3) Der Cloud-Service, die Cloud-Materialien und die Dokumentation unterliegen den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Cloud-Service, die Dokumentation und die Cloud-Materialien nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der BuildingPoint an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer eventuellen Nutzungsrechtseinräumung oder anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben und den Cloud-Service, die Dokumentation und Cloud-Materialien nicht in Länder oder an natürliche oder juristische Personen zu exportieren, für die gemäß den entsprechenden Ausfuhrgesetzen Exportverbote gelten. Ferner ist der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden rechtlichen Vorschriften des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet, und anderer Länder in Bezug auf die Nutzung des Cloud-Service, der Dokumentation und der Cloud-Materialien durch den Auftraggeber und seine autorisierten Nutzer verantwortlich. Die BuildingPoint weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die BuildingPoint gemäß den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, sowie aufgrund von auf die BuildingPoint anwendbaren Handelssanktionen und Embargos dazu verpflichtet sein kann, den Zugang des Auftraggebers zum Cloud-Service, zu Cloud-Material, Dokumentation und anderen BuildingPoint-Materialien einzuschränken, zeitlich auszusetzen oder zu beenden.

(4) Systembenachrichtigungen und Informationen der BuildingPoint, die sich auf den Betrieb, das Hosting oder den Support des Cloud-Service beziehen, können auch innerhalb des Cloud-Service verfügbar gemacht oder in elektronischer Form an die in der Vereinbarung benannte Kontaktperson übermittelt werden.

(5) In Bezug auf die Erbringung und den Support des Cloud-Service können Regelungen dieser Cloud AGB nach Maßgabe der folgenden Regelungen geändert werden, sofern dadurch nicht für das Äquivalenzverhältnis zwischen den Parteien wesentliche Vertragsinhalte geändert werden und sofern die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(6) Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung bzw. unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB kann der Auftraggeber weder die Vereinbarung noch vertragliche Rechte oder Pflichten an Dritte abtreten oder übertragen. Die BuildingPoint kann die Vereinbarung an ein verbundenes Unternehmen übertragen.

(7) Für alle vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gilt ausschließlich deutsches Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.